GuentherZ 2010-08-14 0024 Tafel befristetes forstliches Sperrgebiet

Betreten des Waldes verboten, bei...

  • Jungwaldflächen, die eine Höhe von drei Meter noch nicht erreicht haben
  • Forstbetriebliche Einrichtungen wie Holzlagerplätze, Forstgärten etc.
  • Waldflächen, die erkennbar als "Forstliches Sperrgebiet" gekennzeichnet sind. Dieses besteht immer aus einem ernst zu nehmenden Grund zum Schutz Unbeteiligter (z. B. Fällungsarbeiten, Holztransport) und kann befristet oder unbefristet eingerichtet sein.
  • Wälder, die wegen besonders hoher Waldbrandgefahr vorübergehend gesperrt sind (entsprechende Hinweise beachten)
Zuletzt geändert: Donnerstag, 12. März 2015, 18:39