Arbeitsmaterial: Betreten des Waldes verboten, bei...
Betreten des Waldes verboten, bei...
- Jungwaldflächen, die eine Höhe von drei Meter noch nicht erreicht haben
- Forstbetriebliche Einrichtungen wie Holzlagerplätze, Forstgärten etc.
- Waldflächen, die erkennbar als "Forstliches Sperrgebiet" gekennzeichnet sind. Dieses besteht immer aus einem ernst zu nehmenden Grund zum Schutz Unbeteiligter (z. B. Fällungsarbeiten, Holztransport) und kann befristet oder unbefristet eingerichtet sein.
- Wälder, die wegen besonders hoher Waldbrandgefahr vorübergehend gesperrt sind (entsprechende Hinweise beachten)
Zuletzt geändert: Freitag, 13. März 2015, 05:07